
Mit seinem Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine klare Linie gezogen: Selbstlernkurse mit Lernkontrolle gelten als Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) – und benötigen daher eine Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU).
Was ist neu – und brisant?
Das Urteil betrifft nicht nur klassische Online-Kurse oder Coaching-Programme, sondern auch Inhouse-Schulungen, wenn sie folgende Merkmale aufweisen:
- Die Teilnehmer lernen überwiegend selbstständig, z. B. mit digitalen Lernmodulen.
- Es gibt eine Lernkontrolle (z. B. Tests, Aufgaben, Zertifikate).
- Die Schulung dient der Wissensvermittlung, nicht nur der Beratung.
Ob die Schulung im Unternehmen selbst stattfindet oder online – und ob sie an Privatpersonen oder Geschäftskunden gerichtet ist – spielt keine Rolle.
Die Folgen: Nichtigkeit und Rückforderungen
Fehlt die ZFU-Zulassung, ist der Vertrag nichtig. Das bedeutet:
- Kunden können gezahlte Beträge zurückfordern.
- Strafzahlungen und Abmahnungen durch Wettbewerber oder Behörden sind möglich.
- Auch AGB-Klauseln, die Rückforderungen ausschließen sollen, sind unwirksam
Was sollten Anbieter jetzt tun?
Viele Unternehmen bieten Schulungen an, ohne sich der ZFU-Pflicht bewusst zu sein. Das kann teuer werden – und ist vermeidbar.
Sie sind unsicher, ob Ihre Schulung betroffen ist?
Wir unterstützen Sie gerne bei der Einordnung und der strategischen Umsetzung.
Schreiben Sie uns an berater@keil-group.de und wir klären gemeinsam, wie Sie rechtssicher aufgestellt sind.