Mit seinem Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine klare Linie gezogen: Selbstlernkurse mit Lernkontrolle gelten als Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) – und benötigen daher eine Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU).

Was ist neu – und brisant?

Das Urteil betrifft nicht nur klassische Online-Kurse oder Coaching-Programme, sondern auch Inhouse-Schulungen, wenn sie folgende Merkmale aufweisen:

  • Die Teilnehmer lernen überwiegend selbstständig, z. B. mit digitalen Lernmodulen.
  • Es gibt eine Lernkontrolle (z. B. Tests, Aufgaben, Zertifikate).
  • Die Schulung dient der Wissensvermittlung, nicht nur der Beratung.

Ob die Schulung im Unternehmen selbst stattfindet oder online – und ob sie an Privatpersonen oder Geschäftskunden gerichtet ist – spielt keine Rolle.

Die Folgen: Nichtigkeit und Rückforderungen

Fehlt die ZFU-Zulassung, ist der Vertrag nichtig. Das bedeutet:

  • Kunden können gezahlte Beträge zurückfordern.
  • Strafzahlungen und Abmahnungen durch Wettbewerber oder Behörden sind möglich.
  • Auch AGB-Klauseln, die Rückforderungen ausschließen sollen, sind unwirksam 

Was sollten Anbieter jetzt tun?

Viele Unternehmen bieten Schulungen an, ohne sich der ZFU-Pflicht bewusst zu sein. Das kann teuer werden – und ist vermeidbar.

Sie sind unsicher, ob Ihre Schulung betroffen ist?

Wir unterstützen Sie gerne bei der Einordnung und der strategischen Umsetzung.

Schreiben Sie uns an berater@keil-group.de und wir klären gemeinsam, wie Sie rechtssicher aufgestellt sind.

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Harald Keil

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